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Führen von Schusswaffen durch Inhaber eines Jugendjagdscheines Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne des § 16 Bundesjagdgesetz (BJG) wird eine Erlaubnis zum Erwerb und zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition lediglich für die Dauer der Jagdausübung oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlichen Schießwettkämpfen ohne Erlaubnis erwerben und besitzen sowie die Schusswaffen führen und damit schießen. Sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. |
Achtung:
Nach dem Waffengesetz dürfen Waffen bei den
genannten Tätigkeiten (befugte Jagdausübung usw.) auch geladen geführt
werden. Beim Besteigen von Fahrzeugen und beim Fahren, beim Besteigen von
Hochsitzen usw. müssen die Waffen nach den Unfallverhütungsvorschriften Jagd
(VSG 4.4, UVV Jagd), ungeladen sein. Das Gleiche gilt für bestimmte
Tätigkeiten (z.B. Besteigen von Leitern, Überspringen eines Grabens ....) .
Übersicht - Führen von Schusswaffen durch den Jäger
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