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Die persönliche Eignung gem. § 6 WaffG besitzen Personen nicht, wenn sie
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Bei den genannten Punkten besteht eine absolute persönliche Ungeeignetheit. Die Behörde hat bei der Prüfung der persönlichen Eignung hier keinen Ermessensspielraum. |
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen in der Regen nicht, wenn sie beschränkt geschäftsfähig sind (z.B. Unterbringung in einem Pflegeheim).
Hier besteht die
persönliche Eignung in der Regel nicht, dies bedeutet, die
Behörde muss bei jedem Fall eine Prüfung durchführen. Sie hat hier einen
gewissen Ermessensspielraum. |